Seit dem 1. März 2017 kann der Urheber von seinem Vertragspartner (§ 32 d Abs.1 UrhG) und zusätzlich vom Lizenznehmer des Vertragspartners (§ 32e UrhG) grundsätzlich einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den erfolgten Nutzungsumfang sowie die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile verlangen. Festangestellte wie Freie haben also für jedes Werk und jede Darbietung nunmehr einen gesetzlichen Anspruch auf jährliche Auskunft und Rechnungslegung über Nutzungen nach dem 28. Februar 2017. Auskunft konnte bisher ausschließlich im Streitfall aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitet und geltend gemacht werden. Abgewichen werden darf von diesem Anspruch nur durch Vereinbarungen, die auf einer GVR oder einem Tarifvertrag beruhen. Gewerkschaften und andere Urheberverbände können also Grundlagen vereinbaren, die dann eine entsprechende Ausgestaltung im Einzelvertrag ermöglichen.