728 x 90



VS und VdÜ für Verlegerbeteiligung in EU-Richtlinie

Erklärung des Bundesvorstandes des VS und des Vorstandes des VdÜ zu Fragen der Verlegerbeteiligung bei Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften.

Anlass ist eine auf europäischer Ebene in Vorbereitung befindliche neue Direktive zur digitalen Wirtschaft, die einen Artikel zur Verlegerbeteiligung enthält, gegen den sich eine Reihe von Schriftstellerverbänden derzeit aussprechen.
Diesem Protest schließen sich unsere Verbände nicht an; die Gründe dafür gehen aus der Stellungnahme hervor. Zum Statement (englisch): vs.verdi.de/presse/pressemitteilungen

Zur Erläuterung (deutsch): Die Stellungnahme von VS und VdÜ vom 12. Februar 2018 zum Artikel 12 der DSM COM/2016/0593 ist Lobbyarbeit im Interesse der Autoren und Autorinnen: Mit ihr unterstützen beide Verbände das Weiterbestehen der VG Wort in der Art, wie sie seit Jahrzehnten sehr gut funktioniert hat, für Autoren und Autorinnen wie für Verlage.

Artikel 12 der geplanten EU-Direktive ist bisher so formuliert, dass er jenen Ländern, die eine Verlegerbeteiligung haben, erlaubt, sie fortzuführen, ohne sie jenen Ländern, die sie nie besaßen, aufzuoktroyieren. Darum sehen wir keinen Anlass, gegen ihn einzutreten. Anlass, für den Erhalt der VG Wort als gemeinsame Institution einzutreten, haben wir aber durchaus – zum Vorteil der Autoren und Autorinnen.

Eine starke VG Wort nutzt den Urheberinnen und Urhebern, eine schwache schadet ihnen. Wäre der Verlegeranteil, den der Konzern Hewlett Packard in Belgien nach der Entscheidung des EuGH vom 12. November 2015 nicht mehr an Reprobel hätte zahlen sollen, Autoren und Autorinnen zugute gekommen? Nein, HP hätte ihn behalten dürfen! Inzwischen hat sich Reprobelurteil, auf das auch das hiesige BGH-Urteil Bezug genommen hatte, übrigens durch neuere Entscheidungen weitgehend erledigt: Der Verlegeranteil in Belgien ist rechtens, und auch die Klägerin, Hewlett Packard, kommt nicht um ihre pflichtgemäßen Zahlungen herum.

Es geht in der Frage des Verlagsanteils bei den Ausschüttungen der VG Wort nicht darum, Autoren und Autorinnen etwas wegzunehmen, was sie seit jeher hatten – vielmehr hat die Verlegerbeteiligung bei uns seit jeher bestanden –, sondern darum, dass europarechtlich eine Grundlage für das Weiterbestehen der VG Wort geschaffen wird, dieser schlagkräftigen und für beide Seiten nützlichen Institution. Auch die Mitgliederversammlung der VG Wort (zahlenmäßig immer sehr viel mehr Autoren und Autorinnen als Verlegerinnen und Verleger) hat mit deutlicher Mehrheit ihren Wunsch ausgedrückt, dass die VG eine gemeinsame von Urhebern und Verlagen bleiben möge.

Dass VS und VdÜ diese Linie vertreten, ist seit längerer Zeit bekannt, auch den Mitgliedern der Verbände; so gab es im Juli 2016 eine gemeinsame Erklärung der beiden Vorsitzenden, in der sie diese Position sehr ausführlich erläutert haben. Zudem fanden sich, aufbereitet von den Beiräten des VS, auf der Webseite www.fairerbuchmarkt.de tiefergehende Erläuterungen und neutrale Pro- und-Contra-Analysen. In VG-Wort-Workshops, etwa beim VS in München oder in Berlin, konnten und können Fragen weiterhin direkt geklärt werden. Ein Ausbau dieses Angebots zum Diskurs ist für 2018 angestrebt.

Eine starke gemeinsame VG Wort ist eine gute Sachwalterin der Interessen beider Seiten. Sie bringt Autoren und Autorinnen mehr, als wenn wir eine neue VG ohne die Verlage zu gründen hätten – denn das wäre möglicherweise notwendig: Die jetzige VG Wort ist eine gemeinsame Gründung von Urhebern und Verlagen, die sich wahrscheinlich nicht ohne Verlage fortführen lässt.

Und wer dennoch meint, wir Urheber und Urheberinnen wären bei den nächsten Verhandlungen mit der Geräteindustrie und den Internetplattformen um deren Abgaben an die VG Wort stärker als mit den Verlagen an unserer Seite, der verbreitet eine gefährliche Illusion; schon längst haben Bibliotheken, Gerätehersteller und andere Zahlungspflichtige angekündigt, die Etats zu kürzen, sollten die Verlage aus der VG Wort gedrängt werden. Sie gehen realistisch davon aus, dass die Verlage dann andere Wege – z.B. ein eigenes Leistungsschutzrecht – suchen werden, um auch künftig zu partizipieren.

Die im EU-Recht vorgesehene Regelung bedeutet nicht, dass sich am derzeit geltenden Recht in Deutschland etwas ändern muss, sondern bestätig die Konformität der hiesigen Bestimmung mit dem EU-Recht. Würde der Artikel 12 gegen eine Verlagsbeteiligung formuliert, würde das vermutlich die Auflösung der VG Wort bedeuten – und es gäbe für viele Jahre nichts mehr zu verteilen – an wen auch immer.

gez. Eva Leipprand | Bundesvorsitzende VS
gez. Hinrich Schmidt-Henkel | Beisitzer im Vorstand VdÜ
gez. Nina George | Beisitzerin VS
gez. Gerlinde Schermer-Rauwolf | Vizepräsidentin EWC

Siehe >>